

Fotos DSB/Johan Rosenmynthe, DSB/René Strandbygaard.
Das dänische See- und Handelsgericht (Sø- og Handelsretten) hat am 11.01.2021 entschieden, dass die Deutz AG und der dänische Händler des Unternehmens, Diesel Motor Nordic A/S, den Verkauf von Ersatzteilen für die Renovierung der IC3-Züge der DSB unrechtmäßig verhindert haben. Im Jahr 2010 hatten der deutsche Motorenhersteller Deutz und der dänische Vertreter Diesel Motor Nordic A/S des Unternehmens verhindert, dass Ersatzteile über die Firma Fleco ApS billiger angeboten werden konnten.
Jetzt wurden die Unternehmen auch vor dem See- und Handelsgericht verurteilt. Das Urteil des Gerichts wurde noch nicht veröffentlicht, da es vertrauliche Informationen enthält. Es gibt nur eine Kurzinformation des Gerichts und eine Erläuterung der Anwaltskanzlei Poul Schmith/Kammeradvokaten. Eine öffentliche Version des Urteils wird am 11. Februar 2021 auf der Website des Gerichts veröffentlicht.
Der Fall betrifft die Tatsache, dass die Deutz AG und der offizielle Händler des Unternehmens in Dänemark, Diesel Motor Nordic A/S, das dänische Unternehmen Fleco ApS daran gehindert haben, Deutz-Ersatzteile für die IC3-Züge der DSB zu erhalten. Fleco hatte die Ausschreibung der DSB gewonnen, um diese Aufgabe zu übernehmen.
Im Sommer 2010 versuchten die Deutz AG und Diesel Motor Nordic A/S durch Lieferverweigerung und Behinderung des Parallelhandels zu verhindern, dass die Fleco ApS einzigartige Ersatzteile erhält, die für die Renovierung der IC3-Zugmotoren der DSB notwendig waren. Der Grund dafür war, dass die Firmen die DSB unter Druck setzen wollten, die Ersatzteile stattdessen von Diesel Motor Nordic A/S zu kaufen.
Das See- und Handelsgericht stellt fest, dass die Deutz AG ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem sie den Parallelhandel mit einzigartigen Deutz-Ersatzteilen an Fleco ApS konsequent und systematisch verhindert und eine Lieferverweigerung eingeleitet hat, vgl. § 11 und Artikel 102 AEUV des Wettbewerbsgesetzes.
Das See- und Handelsgericht stellt ferner fest, dass die Deutz AG und Diesel Motor Nordic A/S eine Vereinbarung getroffen hatten, um Parallelimporte und passive Verkäufe von Ersatzteilen aus dem Deutz-Händlernetz zur Verwendung bei der Renovierung und Wartung der IC3-Zugmotoren der DSB zu verhindern, und dass diese Vereinbarung darauf abzielte, den Wettbewerb unter Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz § 6, Abs. 1 und Artikel 101 AEUV zu verhindern.
Das See- und Handelsgericht bestätigt hiermit eine Entscheidung des Wettbewerbsrats (Konkurrencerådets) in dieser Sache, die zuvor auch von der Wettbewerbsbeschwerdekammer (Konkurrenceankenævnet) bestätigt worden war, bevor die Sache vor das See- und Handelsgericht gebracht wurde.
Im Jahr 2010 wollte die dänische Staatsbahn DSB 404 Motoren in den IC3-Zügen erneuern. Der Motorenhersteller Deutz unterbreitet ein Angebot, was ein Austausch kosten wird. Die DSB schätzte die Lösung als zu teuer ein und vergab die Instandhaltungsaufgabe schließlich an ein Konsortium, bestehend aus Fleco und drei weiteren Unternehmen. Kurze Zeit später stellt Fleco fest, dass es immer schwieriger wurde, Ersatzteile für die Motoren zu bekommen. Fleco verklagte daher Deutz und behauptete, der Motorenhersteller verhindere absichtlich, dass Fleco Ersatzteile kaufen kann. Im Jahr 2013 wurde der DSB von der Wettbewerbsbehörde bestätigt, dass der eigene Motorenlieferant des Staatsunternehmens, Deutz, durch die bewusste Zurückhaltung von Ersatzteilen für die IC3-Motoren der DSB finanzielle Verluste verursacht hat. Die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde aus dem Jahr 2013 wurde von der Deutz AG angefochten und nun vor dem See- und Handelsgericht ausgetragen.
Bengt Dahlberg, WKZ, Quelle Sø- og Handelsretten, Poul Schmith/Kammeradvokaten