EuGH: Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid systematisch überschritten
Mit seinem heutigen Urteil (C-635/18) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Deutschland dadurch gegen die Richtlinie über Luftqualität (40 µg/m³ im Jahresmittel und von 200 μg/m3 im Stundenmittel) verstoßen hat, dass der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in 26 der 89 beurteilten Gebiete und Ballungsräume vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 2016 systematisch und anhaltend überschritten wurde.
Es handelt sich um den Ballungsraum Berlin, den Ballungsraum und den Regierungsbezirk Stuttgart, den Regierungsbezirk Tübingen, den Ballungsraum Freiburg, den Regierungsbezirk Karlsruhe (ohne Ballungsräume), den Ballungsraum Mannheim/Heidelberg, den Ballungsraum München, den Ballungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, das Gebiet III Mittel- und Nordhessen, den Ballungsraum I Rhein-Main, den Ballungsraum II Kassel, den Ballungsraum Hamburg, Grevenbroich (Rheinisches Braunkohlerevier), Köln, Düsseldorf, Essen, Duisburg/Oberhausen/Mülheim, Hagen, Dortmund, Wuppertal, Aachen, die urbanen Bereiche und den ländlichen Raum im Land Nordrhein-Westfalen, Mainz, Worms/Frankenthal/Ludwigshafen und Koblenz/Neuwied.
Zudem hat Deutschland dadurch gegen die Richtlinie verstoßen, dass der Stundengrenzwert für NO2 in zwei Gebieten, und zwar im Ballungsraum Stuttgart und im Ballungsraum I Rhein-Main, systematisch und anhaltend überschritten wurde.
Überdies hat Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und insbesondere gegen die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen vorsehen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, um ab dem 11. Juni 2010 in allen Gebieten die Einhaltung der Grenzwerte für NO2 zu gewährleisten.
Daher hat der Gerichtshof der Klage der Europäischen Kommission für die genannten Zeiträume in vollem Umfang stattgegeben.
Der Gerichtshof weist insbesondere das Vorbringen Deutschlands zurück, dass die Überschreitungen der Grenzwerte für NO2 maßgeblich auf eigene Versäumnisse der Kommission zurückzuführen seien, da sie sich hinsichtlich eines Vorschlags für wirksame Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Emissionen dieses Schadstoffs durch Dieselfahrzeuge nachlässig gezeigt habe. Deutschland hat hinzugefügt, als besonders problematisch im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie über Luftqualität festgelegten Grenzwerte für NO2 hätten sich Dieselfahrzeuge der Norm „Euro 5“ erwiesen.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass – abgesehen davon, dass Kraftfahrzeuge, die den auf Unionsebene aufgestellten Vorschriften unterliegen, nicht die alleinige und einzige Ursache von NO2-Emissionen sind – die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte befreien kann.
Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für NO2 überschreitet, ist allerdings für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat auch gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der für den betreffenden Schadstoff festgelegten Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird.
Wie sich aus einer detaillierten Prüfung der Akte ergibt, hat Deutschland jedoch offenkundig nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen getroffen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte für NO2 in den 26 in Rede stehenden Gebieten so kurz wie möglich gehalten wird.
Pressemeldung EuGH




