Europäische Union: Kommission genehmigt Wiedereinführung der tschechischen Regelung zur Förderung von Terminals für den kombinierten Verkehr
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Wiedereinführung einer tschechischen Regelung zur Förderung des Baus und der Modernisierung von Terminals für den kombinierten Verkehr genehmigt.
Die frühere, von der Kommission im August 2015 genehmigte Beihilferegelung (SA.39962) galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 und war mit einem Gesamtbudget von maximal rund 93 Mio. EUR (2,5 Mrd. CZK) ausgestattet. Die Tschechische Republik meldete die Wiedereinführung der Regelung bis zum 31. Dezember 2027 an. Die Mittel für die Regelung belaufen sich auf 68,7 Mio. EUR (1,7 Mrd. CZK), d. h. auf die verbleibenden Mittel der vorherigen Regelung. Alle anderen Bedingungen der Regelung bleiben unverändert.
Die ursprüngliche Bewertung der Regelung durch die Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Koordinierung des Verkehrs bleibt daher unverändert. Die Maßnahme ist notwendig und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Kapazität der Terminals für den kombinierten Verkehr, insbesondere für den kontinentalen kombinierten Verkehr, zu erweitern und so die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene und gegebenenfalls auf die Binnenschifffahrt in Tschechien zu erleichtern. Die Maßnahme wird daher weiterhin sowohl für die Umwelt als auch für die Mobilität von Nutzen sein, da sie den Schienen- und Binnenschiffsverkehr fördert, die weniger umweltschädlich sind als der Straßenverkehr, und gleichzeitig die Überlastung der Straßen verringert.
Außerdem hat die Beihilfe einen "Anreizeffekt", da die Begünstigten die Investitionen ohne die öffentliche Unterstützung nicht durchführen würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Koordinierung des Verkehrs beitragen und die Verlagerung des Güterverkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger erleichtern wird, was mit den politischen Zielen der EU, einschließlich der Ziele des Grünen Deals, im Einklang steht, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.100031 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Amtsblatt




