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Freitag, 17 Juni 2022 13:37

Europäische Union: Kommission genehmigt geänderte italienische Maßnahme zur Unterstützung der von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Unternehmen im Schienengüter- und -personenverkehr

Die Europäische Kommission hat eine italienische Beihilferegelung in Höhe von 130 Mio. EUR zur Unterstützung des Schienengüterverkehrs und des gewerblichen Schienenpersonenverkehrs im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie genehmigt.

Diese Maßnahme schließt sich an eine andere Maßnahme zur Senkung der Trassenpreise an, die die Kommission ursprünglich am 24. März 2021 genehmigt hatte und die später geändert wurde (SA.59376, SA.62762 und SA.63652).

Die Maßnahme ermöglicht es Italien, die Betreiber des Schienengüterverkehrs und des gewerblichen Schienenpersonenverkehrs im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 von einem Teil der Kosten im Zusammenhang mit den Trassenpreisen (d. h. den Gebühren, die Eisenbahnunternehmen für die Nutzung des Schienennetzes entrichten müssen) zu befreien. Ziel der Maßnahme ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnunternehmen zu erhalten und die vor der Coronavirus-Pandemie erreichte Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu unterstützen.

Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/1429. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht nur eine umweltfreundliche Form der Mobilität wie den Schienenverkehr unterstützt, sondern auch verhältnismäßig und notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu erleichtern, ohne dass dies zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen führt.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.102270 zugänglich gemacht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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