Europäische Union: Kommission genehmigt italienische Regelung zur Corona-Entschädigung von Güterverkehrsunternehmen
Die Europäische Kommission hat eine mit 374 Mio. EUR ausgestattete italienische Regelung zur Entschädigung für Einbußen, die Güterverkehrsunternehmen zwischen dem 12. März und 31. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von Italien und anderen Ländern zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen entstanden sind, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Auf der Grundlage dieser mit 374 Mio. EUR ausgestatteten Maßnahme wird Italien Schienengüterverkehrsunternehmen für ihre Einbußen infolge der Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entschädigen können. Wir arbeiten weiterhin eng mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Maßnahmen zur Unterstützung aller von der Krise betroffenen Wirtschaftszweige, einschließlich des Schienenverkehrs, im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell wie möglich durchgeführt werden können.“
Die italienische Unterstützungsmaßnahme
Seit Beginn der Pandemie haben Italien und andere Länder eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zu diesem Zweck wurden beispielsweise Produktions- und Handelstätigkeiten untersagt, Beschränkungen der Freizügigkeit verhängt und Vorgaben für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.
Die zwischen dem 12. März und dem 31. Mai 2020 geltenden Beschränkungen hatten insbesondere auf die Nachfrage nach Schienengüterverkehrsdiensten unmittelbare negative Auswirkungen, da die Produktion und der Handel mit auf der Schiene beförderten Gütern begrenzt waren. Infolgedessen verzeichneten die Schienengüterverkehrsunternehmen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 einen erheblichen Rückgang des Verkehrsaufkommens und damit auch ihrer Einnahmen. Gleichzeitig mussten sie weiterhin bestimmte Kosten bestreiten, insbesondere zusätzliche Ausgaben zur Einhaltung verstärkter Gesundheits- und Hygieneauflagen.
Auf der Grundlage der angemeldeten Regelung haben die Beihilfeempfänger Anspruch auf direkte Zuschüsse zur Entschädigung für die ihnen im betreffenden Zeitraum entstandenen Einbußen.
Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die entlang der Schienengüterverkehrs- und Logistikkette tätig sind, darunter: a) Schienengüterverkehrsunternehmen, b) Wagenhalter, deren Haupttätigkeit in der Vermietung von Güterwagen besteht, und c) Spediteure und multimodale Verkehrsunternehmen, die Transport und Logistik im Namen der Eigentümer der Fracht organisieren.
Die Kommission prüfte die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige zum Ausgleich von Schäden genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.
Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von pandemiebedingten Einbußen gerechtfertigt.
Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der italienischen Beihilferegelung Entschädigungen für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt werden. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.
Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.
Hintergrund
Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Coronakrise gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen offenstehen, wie z. B. Lohnzuschüsse und die Stundung von Körperschafts- und Mehrwertsteuer oder von Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln. Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen auflegen, um bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die unter den Folgen der COVID-19-Pandemie leiden, zu unterstützen.
Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.
So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:
• Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge der COVID-19-Pandemie, unmittelbar Schäden entstanden sind. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
• Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.
• Flankierend sind, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, vielfältige zusätzliche Maßnahmen möglich, die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.
In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.
Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Beihilferahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem Rahmen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse, ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen, iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen, vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE), vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen, viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind, ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge, x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer, xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten, xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben, xiii) Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und xiv) Solvenzhilfe.
Der Befristete Rahmen gilt bis zum 30. Juni 2022. Die Bestimmungen bezüglich der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung und der Solvenzhilfe gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023. Die Kommission wird die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und andere Risiken für die wirtschaftliche Erholung weiterhin genau beobachten.
Am 23. März 2022 hat die Europäische Kommission zudem einen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland zu stützen. Der Befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Kommission während der Geltungsdauer des Rahmens dessen Inhalt und Anwendungsbereich vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Energie- und anderen Inputmärkten sowie der allgemeinen Wirtschaftslage fortlaufend überprüfen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63174 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.
Pressemeldung EU-Kommission




