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Montag, 25 Juli 2022 14:08

Europäische Union: Kommission genehmigt deutsche Maßnahme zur Unterstützung der von der Coronavirus-Pandemie betroffenen Schienenpersonenverkehrsunternehmen

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Regelung in Höhe von 313 Mio. EUR zur Unterstützung des Schienenpersonenfernverkehrs im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie genehmigt.

Diese Maßnahme folgt einer anderen deutschen Regelung zur Senkung der Trassenpreise im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2022, die die Kommission am 30. Juli 2021 genehmigt hat (SA.63635). Im Rahmen dieser Regelung wird die Beihilfe in Form einer Ermäßigung der Entgelte gewährt, die die Betreiber von Schienenpersonenfernverkehrsdiensten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2022 zu entrichten haben.

Ziel der Maßnahme ist es, die Betreiber von Schienenpersonenverkehrsdiensten bei der Bewältigung der durch die Coronavirus-Pandemie verursachten schwierigen Situation zu unterstützen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Vorteile der vor der Coronavirus-Pandemie erreichten Verlagerung des Personenverkehrs von der Straße auf die Schiene erhalten werden.

Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/1429.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht nur eine umweltfreundliche Form der Mobilität wie den Schienenverkehr unterstützt, sondern auch verhältnismäßig und notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu erleichtern, ohne dass dies zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen führt. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103381 zugänglich gemacht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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