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Mittwoch, 19 Oktober 2022 13:19

Europäische Union: Kommission genehmigt österreichische Maßnahme zur Coronavirus-Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen

Die Europäische Kommission hat eine österreichische Beihilferegelung in Höhe von 24,3 Mio. EUR zur Unterstützung des Schienengüterverkehrssektors im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie genehmigt. Mit dieser Maßnahme wird eine bestehende Beihilferegelung für die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten verlängert, die von der Kommission ursprünglich im Juli 2012 (SA.33993) genehmigt und anschließend mehrfach verlängert und geändert wurde, zuletzt im Mai 2022 (SA.102132).

Die genehmigte Maßnahme ermöglicht eine 50-prozentige Senkung der Trassenpreise (d. h. der Gebühren, die Eisenbahnunternehmen für die Nutzung des Schienennetzes entrichten müssen) für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2022. Ziel der genehmigten Maßnahme ist es, die Schienengüterverkehrsunternehmen zu unterstützen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Vorteile der vor der Coronavirus-Pandemie erreichten Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene erhalten bleiben.

Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2020/1429. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht nur eine umweltfreundliche Form der Mobilität wie den Schienenverkehr unterstützt, sondern auch verhältnismäßig und notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene zu erleichtern, ohne dass dies zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen führt.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103636 veröffentlicht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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