Europäische Union: Kommission genehmigt niederländische Regelung zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf Binnenschifffahrt und Schiene
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine niederländische Regelung in Höhe von 22,5 Mio. EUR genehmigt, mit der die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Binnenschifffahrt und Schiene gefördert werden soll.
Im Rahmen der Regelung, die bis Ende Januar 2026 läuft, werden die Beihilfen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an Verlader und Logistikunternehmen gewährt, um sie für die Verringerung der externen Kosten (wie Umweltverschmutzung, Lärm, Staus und Unfälle) zu belohnen, die durch die Nutzung von Binnenschifffahrt und Schiene anstelle des Straßenverkehrs entstehen.
Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Binnenschifffahrt, sowie nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen im Schienenverkehr von 2008.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, um die Nutzung der Binnenschifffahrt und des Schienenverkehrs zu fördern, die weniger umweltschädlich als der Straßenverkehr sind und zur Verringerung der Überlastung des Straßenverkehrs beitragen. Die Maßnahme wird daher sowohl für die Umwelt als auch für die Mobilität von Vorteil sein.
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen "Anreizeffekt" haben wird, da die Begünstigten ohne die öffentliche Unterstützung die Verlagerung nicht in gleichem Maße vornehmen würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Koordinierung des Verkehrs beiträgt und die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Binnenschifffahrt und die Schiene im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal erleichtert, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen auf der Wettbewerbs-Website der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer SA.100463 verfügbar sein.
WKZ, Quelle EU-Kommission




