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Montag, 31 Oktober 2022 14:21

Europäische Union: Kommission genehmigt Verlängerung der italienischen Regelung zur Förderung des Schienengüterverkehrs

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung einer italienischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene genehmigt. Die Maßnahme wurde ursprünglich im Dezember 2016 von der Kommission genehmigt (SA.45482), im Oktober 2017 (SA.48759) und im November 2019 (SA.55025) verlängert und soll im Dezember 2022 auslaufen.

Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die umweltfreundlichere Schiene zu fördern und zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Überlastung der Straßen beizutragen. Italien hat der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die Regelung bis Ende 2027 zu verlängern und die Mittel um 200 Mio. EUR aufzustocken, so dass sich das Gesamtbudget auf 500 Mio. EUR erhöht.

Die Kommission prüfte die Verlängerung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Koordinierung des Verkehrs und nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen aus dem Jahr 2008. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Nutzung des Schienenverkehrs zu fördern, insbesondere in Süditalien, wo das Ungleichgewicht zwischen Schiene und Straße noch deutlich ausgeprägter ist.

Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nach wie vor verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Verlängerung der Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103155 zugänglich gemacht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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