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Dienstag, 29 November 2022 11:00

Polen: Vom UTK genehmigter Entwurf der Infrastrukturzugangstarife der PLK SA tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft

Der Entwurf der Gebührenliste für den Zugang zur Infrastruktur der PKP Polskie Linii Kolejowe S.A. wurde vom Präsidenten des Eisenbahnverkehrsamtes UTK genehmigt. Der Entwurf wird am 21. Dezember 2022 in Kraft treten.

Der Präsident des Amtes für Eisenbahnverkehr hat am 21. November 2022 den von der PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. vorgelegten Entwurf der Preisliste für den Fahrplan 2022/2023 genehmigt, und zwar in dem Teil, der die Methode zur Bestimmung des Einheitssatzes der Grund- und Rangiergebühr betrifft.

Das genehmigte Preislistenprojekt wurde auf der Grundlage von Daten erstellt, die sich aus den direkten Kosten im Jahr 2021 und der betrieblichen Arbeit im Fahrplan 2020/2021 ergeben.

Der Entwurf berücksichtigt die Bestimmungen des Beschlusses des Präsidenten der UTK vom 25. März 2022 und 22. Juli 2022 zu den vorherigen Fassungen des Entwurfs der Gebührenliste 2022/2023, d.h. er enthält nicht die Komponente des Einheitssatzes der Grundgebühr, die mit der Art der durchgeführten Beförderung zusammenhängt (der sog. Aufschlag), die ab dem GJ 2018/2019 1,28 PLN/Kilometer beträgt und für Güterzüge mit einem Gewicht von mindestens 660 t gilt, die einen anderen Verkehr als den intermodalen Verkehr durchführen. Der Entwurf enthält auch keine zusätzlichen Koeffizienten zur Differenzierung des Durchschnittssatzes in Abhängigkeit von der Streckenkategorie und dem Gewicht des Zuges für Züge mit geordneten kommerziellen Haltestellen an den von der PLK SA genutzten Bahnsteigen, als Ergebnis der Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der EU vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache C-210/18 über die Einbeziehung der Nutzung von Personenbahnsteigen in den Umfang des Mindestzugangs zur Eisenbahninfrastruktur.

Die neue Gebührenliste wird am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Bis zum 20. Dezember 2022 wird PLK SA die bestehende Gebührenliste anwenden. Dies steht im Einklang mit Artikel 33(21)(1) und (2) des Eisenbahnbeförderungsgesetzes - wenn die Entscheidung des Präsidenten der UTK über die Genehmigung eines überarbeiteten Gebührenlistenprojekts später als 30 Tage vor Beginn der Jahresfahrplanperiode getroffen wird, tritt die Liste, deren Projekt genehmigt wurde, 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung in Kraft, und bis zum Inkrafttreten der neuen Preisliste gilt die während der vorherigen Jahresfahrplanperiode gültige Preisliste.

WKZ, Quelle PKP PLK

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