Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine italienische Regelung in Höhe von 110 Mio. EUR genehmigt, mit der die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene gefördert werden soll. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung des Güterverkehrs auf die umweltfreundlichere Schiene zu fördern und zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Überlastung der Straßen beizutragen.
Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses gewährt. Die Regelung gilt für (i) Unternehmen, die intermodale und/oder umgeschlagene Schienenverkehrsdienste nutzen, und (ii) multimodale Verkehrsunternehmen, die Ganzzüge mit elektrischem Antriebssystem bei Eisenbahnunternehmen in Auftrag geben. Der Beihilfehöchstbetrag beträgt 2,5 EUR pro Zugkilometer. Die Höhe der Unterstützung spiegelt die externen Kosteneinsparungen des Schienenverkehrs im Vergleich zum Straßenverkehr wider. Die Regelung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen geprüft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig und verhältnismäßig ist, um die Nutzung des Schienenverkehrs zu fördern, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr und zur Verringerung der Überlastung des Straßenverkehrs beiträgt. Die Maßnahme wird daher sowohl für die Umwelt als auch für die Mobilität von Vorteil sein.
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen "Anreizeffekt" haben wird, da die Begünstigten ohne die öffentliche Unterstützung die Verlagerung nicht in gleichem Maße vornehmen würden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme dazu beitragen wird, die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu erleichtern, was mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal im Einklang steht.
Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die italienische Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103856 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Kommision