Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Änderung einer italienischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene in der Region Emilia-Romagna genehmigt.
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Änderung einer italienischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene in der Region Emilia-Romagna genehmigt.
Die Maßnahme wurde ursprünglich im Oktober 2019 von der Kommission genehmigt (SA.54990) und soll im Dezember 2022 auslaufen. Ziel der Regelung ist es, die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die umweltfreundlichere Schiene zu fördern und einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Überlastung der Straßen zu leisten.
Italien hat der Kommission mehrere Änderungen an der Regelung gemeldet, darunter eine Verlängerung bis Ende 2027, eine Aufstockung der Haushaltsmittel um 25 Mio. EUR auf insgesamt 31 Mio. EUR, eine Anhebung des jährlichen Beihilfehöchstbetrags pro Begünstigtem von 150 000 EUR auf 500 000 EUR und eine Anhebung des Beihilfehöchstbetrags pro Einheit von 0,7 EUR auf 1,16 EUR für jede Tonne, die über die im regionalen Gebiet zurückgelegten Kilometer befördert wird. Die Änderungen zielen darauf ab, die Förderung der Verkehrsverlagerung zu verbessern, indem den Betreibern stärkere Anreize für die Verlagerung auf die Schiene geboten werden und mehr Flexibilität für die Anpassung an mögliche Veränderungen in der intermodalen Kette geschaffen wird.
Die Kommission prüfte die Änderungen der Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin notwendig und angemessen ist, um die Nutzung des Schienenverkehrs in der dicht besiedelten und stark industrialisierten Region Emilia-Romagna zu fördern, die am Schnittpunkt dreier Korridore des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) liegt. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nach wie vor verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Änderung der Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103202 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Kommision