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Montag, 19 Dezember 2022 13:49

Europäische Union: Kommission genehmigt Änderung einer luxemburgischen Regelung zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene und die Binnenschifffahrt

Die Kommission hat im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften die Änderung einer luxemburgischen Regelung genehmigt, mit der die Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf die Schiene und die Binnenschifffahrt gefördert werden soll.

Diese Regelung, die von der Kommission ursprünglich im Juni 2015 genehmigt wurde (SA.38229), wurde im Juli 2019 verlängert (SA.51613) und soll am 31. Dezember 2022 auslaufen. Seine Ziele sind die Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Alternativen, nämlich den Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt, sowie ein Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Straßenüberlastung.

Luxemburg meldete bei der Kommission folgende Änderungen der Regelung an: i) eine Verlängerung bis Ende 2027, ii) ein neues Budget für den Verlängerungszeitraum (rund 104 Mio. EUR), iii) eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den konventionellen inländischen Schienenverkehr und den konventionellen internationalen Binnenschiffsverkehr und iv) eine Änderung der Berechnungsmethode für die Beihilfen, um die Unterstützung für den horizontalen Umschlag im Rahmen von Schienenautobahnen zu erhöhen.

Die Kommission prüfte diese Änderungen anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere des Artikels 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Leitlinien der Kommission von 2008 für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen. Sie stellte fest, dass die Regelung weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist, um die Nutzung von Binnenwasserstraßen und den Schienenverkehr im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des Grünen Pakts für Europa zu fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist, und dass sie nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Änderung der Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission im Bereich Wettbewerb unter der Nummer SA.100326 zugänglich gemacht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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