Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob bestimmte Unterstützungsmaßnahmen Frankreichs zugunsten von Fret SNCF mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob bestimmte Unterstützungsmaßnahmen Frankreichs zugunsten von Fret SNCF mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.
Fret SNCF SAS, das von den Maßnahmen begünstigte Unternehmen, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF SA („SNCF“). Mit Ausnahme des Jahres 2021 hat Fret SNCF dauerhaft Verluste erwirtschaftet. In der Zeit von 2007 bis 2019 wurden die Verluste des Unternehmens stets von seiner Muttergesellschaft SNCF durch gruppeninterne Liquiditätsvorschüsse gedeckt, die öffentliche Mittel darstellen, da Fret SNCF vom Staat gehalten und kontrolliert wird.
Die Untersuchung der Kommission
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission auf der Grundlage ihrer vorläufigen Prüfung Bedenken, dass bestimmte Maßnahmen, die Fret SNCF im Zeitraum 2007-2019 gewährt wurden, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Daher hat sie ein eingehendes Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob staatliche Beihilfen vorliegen und, sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfen mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um:
• die Liquiditätsvorschüsse, die die SNCF dem Unternehmen Fret SNCF mindestens von Anfang 2007 bis zur Umwandlung von Fret SNCF in eine Handelsgesellschaft (zum 1. Januar 2020) gewährt hat und deren Höhe auf 4 Mrd. bis 4,3 Mrd. EUR geschätzt wird;
• den Schuldenerlass zugunsten von Fret SNCF (in Höhe von insgesamt 5,3 Mrd. EUR einschließlich der oben genannten Liquiditätsvorschüsse) per Gesetz im Jahr 2019 anlässlich der Umwandlung von Fret SNCF in eine Handelsgesellschaft;
• die Kapitalzuführung in Höhe von 170 Mio. EUR zum Zeitpunkt der Umwandlung von Fret SNCF in eine Handelsgesellschaft.
Nun wird die Kommission in einem eingehenden Prüfverfahren untersuchen, ob ihre anfänglichen Bedenken begründet sind. Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Frankreich und alle Beteiligten, einschließlich des Beihilfeempfängers, Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, enthalten die staatlichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.61880 zugänglich gemacht.
Pressemeldung EU-Kommission