Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob Renfe seine beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für den Schienenpersonenverkehr missbraucht hat, indem es sich geweigert hat, konkurrierenden Plattformen für den Fahrscheinverkauf sämtliche Inhalte und Echtzeitdaten zur Verfügung zu stellen.
Das staatliche Unternehmen Renfe ist der etablierte spanische Schienenverkehrsbetreiber. Renfe verkauft seine Fahrscheine offline und online entweder i) direkt über seine Websites und Apps (über Renfe und Cercanías) und über die Mobilitätsplattform dōcō oder ii) indirekt über Verkaufsplattformen Dritter. Die von Dritten betriebenen Plattformen für den Fahrscheinverkauf sind Unternehmen, die Kunden über Apps oder Websites Online-Buchungsdienste anbieten (d. h. Online-Reisebüros).
Die Kommission hat Bedenken, dass Renfe den Wettbewerb auf dem spanischen Markt für den Online-Fahrscheinverkauf eingeschränkt haben könnte, indem es sich geweigert hat, Plattformen Dritter i) sämtliche Inhalte in Bezug auf seine Fahrscheine, Ermäßigungen und Leistungen und ii) Echtzeitdaten zu seinen Schienenpersonenverkehrsdiensten (vor, während oder nach der Fahrt) zur Verfügung zu stellen.
Renfe bietet seine Inhalte und Echtzeitdaten derzeit auf seinen eigenen Websites und Apps an. Das Unternehmen hat sich jedoch möglicherweise geweigert, den Verkaufsplattformen Dritter direkten Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Plattformen für den Fahrscheinverkauf zeigen Angebote verschiedener Eisenbahnunternehmen an und bieten Kunden Online-Such-, Vergleichs-, Buchungs- und Zahlungsdienste. Die von Dritten betriebenen Plattformen müssen Zugang zu sämtlichen Inhalten und zu Echtzeitdaten von Renfe haben, um ihr Angebot auf die Bedürfnisse der Kunden abzustimmen.
Die Kommission hat Bedenken, dass die mutmaßliche Weigerung von Renfe, diese Inhalte und Echtzeitdaten bereitzustellen, die Plattformen am Wettbewerb mit Renfes eigenen direkten digitalen Kanälen hindern könnte, was für die Kunden von Nachteil wäre. Sollte dies nachgewiesen werden, könnte das untersuchte Verhalten gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbieten (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).
Die Kommission wird diese eingehende Prüfung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Parallel zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission in einer vorläufigen Beurteilung die wichtigsten Fakten des Falles zusammengefasst und ihre Wettbewerbsbedenken dargelegt. Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, kann Renfe nun Verpflichtungszusagen unterbreiten.
Hintergrund
Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.
In einer vorläufigen Beurteilung werden die wichtigsten Fakten des Falles zusammengefasst und die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission dargelegt. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Kartellverordnung kann der Adressat der vorläufigen Beurteilung Verpflichtungszusagen anbieten, um diese Bedenken auszuräumen, und die Kommission kann das Kartellverfahren durch Annahme der Verpflichtungszusagen eines Unternehmens abschließen. Mit einem solchen Beschlusses wird nicht festgestellt, ob ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt. Vielmehr wird das Unternehmen rechtlich verpflichtet, den Verpflichtungszusagen nachzukommen.
Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.
Die Kommission hat Renfe und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache informiert. Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft der betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40735 eingesehen werden.
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik: "Der Wettbewerb auf dem Markt für den Online-Fahrscheinverkauf ist von entscheidender Bedeutung, um den Zugang der Kunden zu bezahlbaren Schienenverkehrsdiensten zu gewährleisten und umweltfreundliche Verkehrsmittel zu fördern. Daher prüfen wir, ob die Weigerung von Renfe, konkurrierenden Plattformen für den Fahrscheinverkauf die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Abstimmung ihres Angebots auf die Kunden benötigen, zum Nachteil der Verbraucher den Wettbewerb einschränken und verfälschen würde."
Pressemeldung EU-Kommission