Die Europäische Kommission ersucht um Stellungnahmen zu von der spanischen Eisenbahngesellschaft Renfe angebotenen Verpflichtungszusagen, mit denen wettbewerbsrechtliche Bedenken ausgeräumt werden sollen. Renfe wird vorgeworfen, konkurrierenden Fahrkartenplattformen, die auf dem spanischen Markt für den Online-Fahrscheinvertrieb im Schienenpersonenverkehr tätig sind, keine vollständigen Inhalte und Echtzeitdaten zur Verfügung zu stellen.
Das staatliche Unternehmen Renfe ist der etablierte spanische Schienenverkehrsbetreiber. Renfe verkauft seine Fahrscheine offline und online entweder i) direkt über seine Websites und Apps (über Renfe und Cercanías) und über die Mobilitätsplattform dōcō oder ii) indirekt über Verkaufsplattformen Dritter. Auf diesem Markt konkurriert Renfe mit den von Dritten betriebenen Plattformen für den Fahrscheinverkauf. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Kunden über Apps oder Websites Online-Buchungsdienste anbieten (d. h. Online-Reisebüros). Die von Dritten betriebenen Plattformen müssen Zugang zu sämtlichen Inhalten und zu Echtzeitdaten von Renfe haben, um ihr Angebot auf die Bedürfnisse der Kunden abzustimmen.
Am 28. April 2023 hatte die Kommission ein Verfahren eingeleitet. Sie hatte Bedenken, dass Renfe den Wettbewerb auf dem spanischen Markt für den Online-Fahrscheinverkauf eingeschränkt haben könnte, indem es sich geweigert habe, Plattformen Dritter sämtliche Inhalte in Bezug auf seine Fahrscheine, Ermäßigungen und Leistungen sowie vollständige Echtzeitdaten zu seinem Schienenpersonenverkehr zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission gelangte dabei zu der vorläufigen Feststellung, dass Renfe auf den spanischen Märkten in folgenden Bereichen eine beherrschende Stellung innehat: a) Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen, da Renfe als Eisenbahnunternehmen in der Personenbeförderung tätig ist, und b) Online-Vertrieb von Bahnfahrkarten für den Personenverkehr über seine Website, Apps und Mobilitätsplattform (dōcō).
Der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge könnte Renfe seine beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) missbraucht haben, indem es Dritten den Zugang zu den vollständigen Inhalten und Echtzeitdaten verweigert hat, die es auf seinen eigenen digitalen Kanälen anzeigt. Diese Weigerung könnte die Fähigkeit Dritter beeinträchtigt haben, ihr eigenes Produkt zu schaffen, innovativ zu sein und beim Online-Fahrscheinvertrieb wirksam im Wettbewerb zu bestehen.
Verpflichtungsangebote
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat Renfe die folgenden Verpflichtungszusagen angeboten:
• Renfe wird Fahrkartenplattformen Dritter alle aktuellen und künftigen Inhalte und Echtzeitdaten, die auf einem ihrer eigenen Online-Kanäle angezeigt werden, zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung von Renfe würde folglich auch für die Zukunft gelten und wäre nicht auf Inhalte oder Echtzeitdaten beschränkt, die das Unternehmen bereits jetzt über seine eigenen Online-Kanäle bereitstellt.
• Alle aktuellen Inhalte oder Echtzeitdaten wird Renfe bis spätestens 29. Februar 2024 zur Verfügung stellen, mit einigen begrenzten Ausnahmen. Die Ausnahmen betreffen Inhalte und Echtzeitdaten, bei denen Renfe ein Ausschreibungsverfahren für die Gewährung des Zugangs durchführen muss.
• Renfe wird Fahrkartenplattformen Dritter zur gleichen Zeit wie ihre eigene Plattform dōcō vorab informieren, wenn neue Inhalte oder Echtzeitdaten (mindestens 4 Monate im Voraus) und neue technische Spezifikationen eingeführt werden sollen (hier beträgt die Vorwarnfrist bis 31. Dezember 2024 einen und ab dann 2 Monate). Dies würde es Fahrkartenplattformen Dritter ermöglichen, ihre IT-Systeme anzupassen.
• Sollte Renfe Drittanbietern eine maximale monatliche „Look-to-Book“-Quote auferlegen, muss diese mindestens 140 betragen. Diese „L2B“-Quote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der Abfragen („look“) des Fahrkartenverkaufssystems von Renfe und der Zahl der tatsächlichen Verkäufe im gleichen Zeitraum („book“). Renfe verpflichtet sich ferner zu einer Fehlerquote von höchstens 14,23 %. Die Fehlerquote bezeichnet den Anteil der gescheiterten Reservierungsanfragen an der Gesamtzahl der Reservierungsanfragen. Der Mindestwert für die maximale monatliche L2B-Quote und der Höchstwert für die Fehlerquote würden regelmäßig überprüft und können von der Kommission auf Antrag von Renfe geändert werden.
Die von Renfe angebotenen Verpflichtungen würden unbefristet gelten. Ihre Umsetzung wird von einem von Renfe ernannten Treuhänder kontrolliert, der der Kommission zehn Jahre lang Bericht erstattet.
Die Kommission fordert alle Interessenträger auf, innerhalb von sechs Wochen, nachdem eine Zusammenfassung der Verpflichtungsangebote im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, Stellung zu nehmen. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungsangebote wird auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar sein.
Hintergrund
Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) geregelt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.
Parallel zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission am 28. April 2023 in einer vorläufigen Beurteilung die wichtigsten Fakten des Falles zusammengefasst und ihre vorläufigen Wettbewerbsbedenken dargelegt.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Kartellverordnung können Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, Verpflichtungen anbieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission kann diese Verpflichtungen dann für bindend für die Unternehmen erklären. Artikel 27 Absatz 4 der Kartellverordnung sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines solchen Beschlusses Interessenträgern Gelegenheit geben muss, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.
Wenn der Markttest ergibt, dass die Verpflichtungsangebote geeignet sind, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, kann die Kommission sie per für Renfe für bindend erklären. Gegenstand eines solchen Beschlusses ist nicht die Feststellung, dass ein Verstoß gegen EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern die rechtliche Verpflichtung von Renfe, die angebotenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Hält Renfe sich nicht an die Verpflichtungen, so kann die Kommission eine Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.
Weitere Informationen sowie der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen sind auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer AT.40735 abrufbar. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen wird auch in spanischer Sprache als „Arbeitsunterlage“ verfügbar sein, aber nur die englische Fassung ist verbindlich.
Pressemeldung EU-Kommission