Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine italienische Regelung in Höhe von 125 Mio. EUR genehmigt, mit der die Anschaffung von neuem rollendem Material für den Güterverkehr gefördert werden soll. Die Regelung ist Teil des italienischen Nationalen Plans für ergänzende Investitionen, der das italienische Konjunkturprogramm mit nationalen Mitteln ergänzen wird.
Die Regelung zielt darauf ab, die für den Güterverkehr eingesetzte Fahrzeugflotte zu modernisieren und damit eine höhere Sicherheit und Effizienz, Energieeinsparungen und eine Verringerung der Kohlendioxidemissionen zu fördern. Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses für den Kauf neuer Güterwagen und Lokomotiven gewährt. Der Beihilfebetrag pro Begünstigtem deckt bis zu 30 % der Anschaffungskosten, sofern die gleiche Anzahl und der gleiche Typ alter Fahrzeuge verschrottet werden. Wenn die neuen Lokomotiven die alten nicht ersetzen, deckt der Beihilfebetrag bis zu 20 % der Anschaffungskosten. Darüber hinaus erhalten die Begünstigten bis zu 1 Mio. EUR pro im Rahmen der Regelung erworbenem Neufahrzeug. Die Regelung, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, steht Eisenbahnunternehmen und Unternehmen, die auf italienischem Staatsgebiet genutzte Fahrzeuge leasen, offen.
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Koordinierung des Verkehrs geprüft. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung notwendig ist, um die Nutzung des Schienenverkehrs zu fördern, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr und die Überlastung der Straßen verringert. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene erleichtern wird, was im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal steht. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die italienische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA. 64726 im Beihilfenregister auf der Wettbewerbs-Website der Kommission veröffentlicht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind.
WKZ, Quelle EU-Kommission