Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Wiedereinführung einer tschechischen Regelung genehmigt, mit der Hindernisse für die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes beseitigt und die Sicherheit in diesem Sektor erhöht werden sollen. Die wiedereingeführte Regelung wurde ursprünglich im April 2017 (SA.44621) genehmigt und im Februar 2020 (SA.55861) teilweise bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Tschechische Republik meldete bei der Kommission ihre Absicht an, die Regelung bis zum 31. Juli 2028 mit einem Budget von 380 Mio. EUR (9 Mrd. CZK) wieder einzuführen. Die Regelung dient der Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität des Schienenverkehrs gemäß den geltenden technischen Spezifikationen, insbesondere der Umrüstung von Fahrzeugen, die auf dem tschechischen Schienennetz verkehren, auf das Europäische Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (ERTMS). Darüber hinaus beabsichtigt die Tschechische Republik die Einführung einer neuen Maßnahme zur Unterstützung der Installation der digitalen automatischen Kupplung, einer Komponente zur automatischen physischen und digitalen An- und Abkopplung der Fahrzeuge in einem Güterzug, die im Rahmen der beiden vorherigen Regelungen nicht gefördert wurde.
Im Rahmen der genehmigten Regelung wird die Förderung in Form von direkten Zuschüssen an (i) Eigentümer oder Betreiber von Schienenfahrzeugen, (ii) Eisenbahnverkehrsunternehmen und (iii) in bestimmten Fällen an den tschechischen Eisenbahninfrastrukturbetreiber erfolgen.
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 93 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) über die Koordinierung des Verkehrs, und den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008 geprüft. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung notwendig ist, um den Verkehr zu koordinieren und die Nutzung des intermodalen Verkehrs zu fördern, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr und die Überlastung des Straßennetzes im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und dem europäischen Green Deal verringert.
Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen "Anreizeffekt" hat, da die Begünstigten die Investitionen ohne die öffentliche Unterstützung nicht durchführen würden. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Minimum beschränkt und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die tschechische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.103325 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Kommission