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Mittwoch, 17 Januar 2024 13:10

Europäische Union: Kommission akzeptiert Verpflichtungszusagen von Renfe zur Steigerung des Wettbewerbs beim Online-Zugfahrscheinverkauf in Spanien

Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Renfe nach den EU‑Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Durch die Verpflichtungszusagen werden die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt, die auf die Weigerung von Renfe zurückgingen, alle Inhalte und Echtzeitdaten zu seinen Schienenpersonenverkehrsdiensten auch für konkurrierende Plattformen für den Fahrscheinverkauf zugänglich zu machen.

Vorläufige Bedenken der Kommission

Renfe, der etablierte spanische Schienenverkehrsbetreiber, konkurriert mit Unternehmen, die über Apps oder Websites Online-Fahrscheinverkaufsdienste für Kunden anbieten. Diese von Dritten betriebenen Plattformen für den Fahrscheinverkauf benötigen Zugang zu den vollständigen Inhalten und Echtzeitdaten von Renfe, die auch auf den Renfe-eigenen digitalen Kanälen angezeigt werden. Sonst können sie ihr Angebot nicht auf die Bedürfnisse der Kunden abstimmen und nicht wirksam mit den Online-Vertriebskanälen von Renfe konkurrieren.

Im April 2023 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein. Sie hatte Bedenken, dass Renfe seine marktbeherrschende Stellung auf dem spanischen Schienenpersonenverkehrsmarkt missbraucht haben könnte, indem sich das Unternehmen weigerte, konkurrierenden Fahrscheinplattformen i) sämtliche Inhalte in Bezug auf das Fahrscheinangebot, Ermäßigungen und Leistungen sowie ii) Echtzeitdaten zu seinen Schienenpersonenverkehrsdiensten (vor, während oder nach der Fahrt) zur Verfügung zu stellen.

Die Kommission hat vorläufig festgestellt, dass die Weigerung von Renfe, diese Inhalte und Echtzeitdaten in vollem Umfang bereitzustellen, die Plattformen zum Nachteil der Kunden daran gehindert haben könnte, mit Renfes eigenen direkten digitalen Kanälen zu konkurrieren. Ein solches Verhalten könnte gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbieten (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Verpflichtungszusagen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat Renfe bestimmte Verpflichtungen angeboten. Die Kommission hat diese Verpflichtungsangebote im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 8. August 2023 einem Markttest unterzogen und alle betroffenen Dritten zu der Frage konsultiert, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die angebotenen Verpflichtungen ausgeräumt würden. Im Anschluss an den Markttest passte Renfe die Verpflichtungsangebote an, die nun Folgendes umfassen:

• Renfe wird Plattformen Dritter für den Fahrscheinverkauf alle aktuellen und künftigen Inhalte und Echtzeitdaten, die auch auf Renfe-eigenen Online-Kanälen angezeigt werden, zur Verfügung stellen, unabhängig von den Kanälen, über die die Plattformen auf die Inhalte und Echtzeitdaten zugreifen. Diese dynamische Verpflichtung wäre nicht auf Inhalte oder Echtzeitdaten beschränkt, die das Unternehmen bereits jetzt über seine Online-Kanäle bereitstellt.
• Renfe wird die aktuellen Inhalte oder Echtzeitdaten, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, spätestens ab dem 29. Februar 2024 zur Verfügung stellen. Die Ausnahmen betreffen Inhalte und Echtzeitdaten, bei denen Renfe für die Gewährung des Zugangs ein Ausschreibungsverfahren durchführen muss.
• Renfe wird für Fahrscheinplattformen Dritter eine monatliche „Look-to-Book“-Höchstquote von mindestens 600, 200 oder 140 festlegen, je nach Zahl der über eine Plattform jeweils gestellten Buchungsanfragen. Diese „L2B“-Quote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der Abfragen („look“) des Fahrkartenverkaufssystems von Renfe und der Zahl der tatsächlichen Verkäufe im gleichen Zeitraum („book“). Renfe darf den Zugang einer konkurrierenden Plattform zu seinem Verkaufssystem nur dann vorübergehend aussetzen, wenn die L2B-Höchstquote der Plattform überschritten wird und dies das Verkaufssystem von Renfe beeinträchtigt oder die unmittelbare Gefahr besteht, dass überhaupt keine Renfe-Fahrscheine mehr verkauft werden können. Durch diesen Mechanismus wird verhindert, dass es zu Störungen im Fahrscheinverkauf von Renfe kommt, gleichzeitig bleibt jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der anderen Fahrscheinplattformen gewahrt. Ferner werden durch den Mechanismus die Fahrscheinplattformen Dritter und die eigenen Plattformen von Renfe in Bezug auf die geltenden L2B-Höchstquoten und die Folgen einer Überschreitung gleichgestellt.
• Renfe wird dafür sorgen, dass ab 2024 eine Fehlerquote von 4 % und ab 2025 eine monatliche Nichtverfügbarkeitsquote von 1 % nicht überschritten wird. Bei der Fehlerquote handelt es sich um das Verhältnis der Zahl nicht erfolgreicher Buchungsanfragen zur Gesamtzahl der Buchungsanfragen, während es bei der Nichtverfügbarkeitsquote um die Verfügbarkeit des Verkaufssystems von Renfe zwischen 6.00 und 23.00 Uhr geht. So wird sichergestellt, dass Renfe für Fahrscheinplattformen Dritter hochwertige IT-Dienste bereitstellt.
renfe

Die Verpflichtungen umfassen auch eine Klausel, die verhindert, dass Renfe Verpflichtungen umgeht. So hat Renfe zugesagt, keine unfairen, unangemessenen oder diskriminierenden Maßnahmen technischer oder kommerzieller Art zu ergreifen, die den Zugang zu seinen Inhalten und Echtzeitdaten bzw. deren Verbreitung behindern oder verhindern.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die endgültigen Verpflichtungen ihre vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den mutmaßlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Renfe auf dem spanischen Markt für den Online-Verkauf von Zugfahrscheinen ausräumen würden. Daher hat sie beschlossen, die Verpflichtungen für Renfe rechtsverbindlich zu machen.

Die Verpflichtungen gelten auf unbestimmte Zeit. Ihre Umsetzung wird von einem von Renfe benannten Überwachungstreuhänder überwacht, der der Kommission über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg Bericht erstattet.

Hintergrund

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann. Die Durchführung dieser Bestimmung ist in der Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003) geregelt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewandt werden kann.

Die Kommission hat im April 2023 ein förmliches Kartellverfahren zur Untersuchung der Verhaltensweisen von Renfe eingeleitet. Parallel zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission in einer vorläufigen Beurteilung die wichtigsten Fakten des Falles zusammengefasst und ihre vorläufigen Wettbewerbsbedenken dargelegt.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Kartellverordnung können Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, Verpflichtungen anbieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission kann diese Verpflichtungen dann in einem Beschluss für bindend für die Unternehmen erklären. Artikel 27 Absatz 4 der Kartellverordnung sieht vor, dass die Kommission vor dem Erlass eines solchen Beschlusses betroffenen Dritten Gelegenheit geben muss, zu den Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.

Ergibt der Markttest in dieser Sache, dass die Verpflichtungsangebote die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission hinreichend ausräumen, kann die Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem die angebotenen Verpflichtungen für Renfe für bindend erklärt werden. Gegenstand eines solchen Beschlusses wäre nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen die EU-Kartellvorschriften; er dient lediglich dazu, die angebotenen Verpflichtungen für Renfe für rechtsverbindlich zu erklären.

Hält Renfe die Verpflichtungen nicht ein, so kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Weitere Informationen sowie der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer AT.40735 abrufbar sein. Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen wird auch in spanischer Sprache (als Arbeitsdokument) zur Verfügung gestellt, doch nur die englische Fassung ist verbindlich.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik: "Durch den heutigen Beschluss wird Wettbewerb auf dem Markt für den Online-Verkauf von Zugfahrscheinen in Spanien ermöglicht. Von nun an werden auch unabhängige Plattformen für den Fahrscheinverkauf Zugang zu allen Informationen haben, die erforderlich sind, um innovativ zu sein und wirksam mit den Online-Vertriebskanälen von Renfe zu konkurrieren. Für erschwinglichere Schienenverkehrsdienste und die Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel ist das sehr wichtig."

Pressemeldung EU-Kommission

 

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