Polen: ŁKA bestellt Anerkennung von Fahrkarten bei PKP Intercity
Die Eisenbahngesellschaft "Łódzka Kolej Aglomeracyjna" sp. z o.o. hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorankündigung zur Direktvergabe der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen durch die "PKP Intercity" S.A. bekannt gegeben (155286-2024).
Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen durch "PKP Intercity" S.A. für "Łódzka Kolei Aglomeracyjna" sp. z o.o (ŁKA) im Zeitraum 01/06/2024 bis 31/05/2026 mit gegenseitiger Anerkennung von Fahrkarten.
ŁKA verfolgt als Eisenbahnunternehmen die Ziele, die in den von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, insbesondere: 1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, 2) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, und ergreift Maßnahmen zur schrittweisen Integration des gesamten Eisenbahnverkehrs. Die genannten Rechtsvorschriften verpflichten die Eisenbahnunternehmen, den Grad der Integration des gesamten öffentlichen Verkehrssektors zu erhöhen. .
ŁKA verfolgt diese Ziele unter anderem dadurch, dass sie ihr eigenes kommerzielles Angebot um das Angebot anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen auf Eisenbahnstrecken erbringen, erweitert. Als Ergebnis dieser Maßnahmen erhält der Fahrgast ein einheitliches Eisenbahnverkehrsangebot, das in gleichem Maße verfügbar ist, unabhängig davon, mit welchem Beförderer er einen Beförderungsvertrag abschließt (eine Fahrkarte kauft). Die Erhöhung der Verfügbarkeit des Fahrkartenverkaufs und die umfassende Information der Fahrgäste über den Eisenbahnverkehr verbessert den Komfort der Fahrgäste und erhöht die Dichte des Eisenbahnnetzes der Provinz Łódź.
Der Auftrag soll den Abschluss von Beförderungsverträgen an den Abfertigungsstellen der ŁKA durch Fahrgäste ermöglichen, die mit den von PKP Intercity S.A. betriebenen Verbindungen reisen wollen. Der Auftrag wird in der Weise ausgeführt, dass ŁKA in eigenem Namen Beförderungsverträge abschließt, die de facto von PKP Intercity S.A. als Subunternehmer von ŁKA ausgeführt werden. Die vorgenannten Beförderungsverträge werden gemäß dem von der PKP Intercity S.A. zur Verfügung gestellten Fahrplan, auf der Grundlage von Einzel- und Zeitfahrkarten sowie gemäß den von dieser Gesellschaft (auch während der Vertragslaufzeit) eingeführten Sonderangeboten ausgeführt.
In Anbetracht der vorgenannten Umstände war nach Auffassung des Auftraggebers die Voraussetzung des Art. 388 in Verbindung mit Art. 214 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen erfüllt, so dass die ŁKA den betreffenden Auftrag als Alleinauftrag vergeben konnte. Zu Verhandlungen eingeladen wurde die PKP Intercity S.A.
Quelle EU-Amtsblatt




