Die französische Regulierungsbehörde ART hat ihre Stellungnahme Nr. 2024-021 vom 14. März 2024 zum Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der Liste der lokalen Eisenbahninfrastrukturen, die für den europäischen Eisenbahnmarkt nicht von strategischer Bedeutung sind, veröffentlicht.
Lokale Infrastrukturen, die für den europäischen Eisenbahnmarkt nicht von strategischer Bedeutung sind, können nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission von den Regulierungsgrundsätzen ausgenommen werden. Das Transportgesetzes ermöglicht dabei Abweichungen von den für Infrastrukturbetreiber geltenden Governance-Regeln, den Regeln für die Erhebung von Entgelten für den Zugang zur Infrastruktur, den Befugnissen der Behörde in diesem Bereich sowie den Regeln für die Zuweisung von Kapazitäten, wenn es sich um lokale Eisenbahninfrastrukturen handelt, deren Liste durch einen Erlass des für den Verkehr zuständigen Ministers festgelegt wird, der nach Mitteilung an die Europäische Kommission und einem von dieser getroffenen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass sie keine strategische Bedeutung für den europäischen Eisenbahnmarkt haben, erlassen wird. Die Europäische Kommission entscheidet dann, ob die betreffende Eisenbahninfrastruktur "unter Berücksichtigung der Länge der betreffenden Eisenbahnstrecken, des Grades ihrer Nutzung und des Verkehrsvolumens, das davon betroffen sein könnte" als nicht von strategischer Bedeutung angesehen werden kann.
Die Regulierungsbehörde ART wurde mit dem Entwurf eines Erlasses über neun Strecken befasst:
Bretagne
• Guingamp - Carhaix
• Guingamp - Paimpol
Okzitanien
• Montréjeau - Bagnères de Luchon
• Alès - Bessèges
Grand Est
• Jarville - Mirecourt
• Mirecourt - Hymont
• Hymont - Vittel
• Molsheim - St Dié des Vosges
• Saint-Dié des Vosges - Arches
Abschnitt Jarville - Xeuilley der Strecke Jarville - Mirecourt
Der zweite Artikel des Beschlussentwurfs behandelt speziell den Abschnitt Jarville - Xeuilley der Strecke Jarville - Mirecourt. In Bezug auf diesen Abschnitt vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung die Auffassung, dass er als lokale Eisenbahninfrastruktur ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Eisenbahnmarktes angesehen werden kann. Die Kommission nahm in ihrer Entscheidung jedoch auch zur Kenntnis, dass dieser Abschnitt für Güterzüge von potenziellem Interesse ist und dass die französischen Behörden Verpflichtungen zugunsten des Güterverkehrs eingegangen sind.
Der der Behörde zur Stellungnahme vorgelegte Verordnungsentwurf schreibt daher die Einhaltung dieser Verpflichtungen für den betreffenden Abschnitt vor: "Der Zugang zu den beiden verzweigten Terminaleinrichtungen in Neuves-Maisons und Xeuilley muss insoweit gewährleistet sein, als die von diesen Verbindungen bedienten Wirtschaftstätigkeiten einen Schienenverkehrsdienst erfordern. Die Trassenpreise für den Güterverkehr müssen den Grundsätzen der Richtlinie vom 21. November 2012 entsprechen und dürfen die Höhe der Trassenpreise für den Güterverkehr auf dem nationalen Netz nicht überschreiten. Die Verkehrsregulierungsbehörde [...] behält ihre Aufsichtsbefugnisse und wird gegebenenfalls die zuständige Behörde für die Beilegung von Streitigkeiten sein."
Hinsichtlich des ersten Artikels des Verordnungsentwurfs, in dem die neun Infrastrukturen aufgelistet sind, die keine strategische Bedeutung für den europäischen Eisenbahnmarkt haben, ist die Behörde der Ansicht, dass sie keine Anmerkungen zu machen hat, da sie genau den in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgelisteten Infrastrukturen entspricht.
Empfehlungen
Die Regulierungsbehörde ART spricht deshalb folgende Empfehlungen aus:
• Hinsichtlich des ersten Artikels des Verordnungsentwurfs, in dem die neun Infrastrukturen aufgelistet sind, die keine strategische Bedeutung für den europäischen Eisenbahnmarkt haben, ist die Behörde der Ansicht, dass sie keine Anmerkungen zu machen hat, da sie genau den in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgelisteten Infrastrukturen entsprechen.
• In Bezug auf den zweiten Artikel des Verordnungsentwurfs, der speziell die Strecke zwischen Jarville-la-Malgrange und Xeuilley betrifft, empfiehlt die Behörde, um die Einhaltung der von der Kommission aufgelisteten Bedingungen zu gewährleisten, eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Behörde durch den Infrastrukturbetreiber über Anträge auf Zugang zur betreffenden Eisenbahninfrastruktur vorzusehen, damit dieser sicherstellen kann, dass der Zugang für Güterzüge unter Bedingungen, insbesondere tariflichen, gewährleistet wird, die mit der Entscheidung der Kommission übereinstimmen.
Strecke Alès - Bessèges
Darüber hinaus empfiehlt die Behörde, die im Entwurf des Erlasses in Artikel 2 aufgelisteten Bedingungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Behörde anzuwenden, wenn es sich um Anträge auf Zugang zu Teilen der Infrastruktur handelt, die für Schienengüterverkehrsdienste von potenziellem Interesse sind. Zur Veranschaulichung und unbeschadet anderer Fälle empfiehlt die Behörde angesichts des derzeitigen Verkehrs von Schienengüterverkehrsdiensten auf der Strecke Alès - Bessèges, dass diese Strecke denselben Bedingungen unterworfen wird, die in Artikel 2 des Entwurfs eines Erlasses für die Strecke zwischen Jarville-la-Malgrange und Xeuilley aufgeführt sind, sowie der Verpflichtung, die Behörde über Anträge auf Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu informieren.
Diese Stellungnahme wird dem für Verkehr zuständigen Minister beim Minister für den ökologischen Übergang und den territorialen Zusammenhalt zugestellt und auf der Website der Behörde veröffentlicht.
WKZ, Quelle ART