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Dienstag, 26 März 2024 13:50

Europäische Union: Kommission genehmigt polnische Beihilferegelung zur Förderung des intermodalen Verkehrs

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine polnische Beihilferegelung in Höhe von 180 Mio. EUR genehmigt, mit der der Ausbau des intermodalen Verkehrs in Polen gefördert werden soll. Die Regelung wird vollständig aus der Fazilität für Konjunkturbelebung und Krisenbewältigung (Recovery and Resilience Facility, RRF) finanziert.

Ziel der Regelung ist es, den intermodalen Verkehr als Alternative zum Straßenverkehr zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit der intermodalen Verkehrsdienste in Polen zu verbessern. Die Regelung läuft bis zum 30. Juni 2026 und steht Unternehmen offen, die bestimmte intermodale Verkehrsprojekte in Polen durchführen wollen. Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt und kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten abdecken.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Koordinierung des Verkehrs, geprüft. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung notwendig ist, um den Verkehr zu koordinieren und die Nutzung des intermodalen Verkehrs zu fördern, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr und die Überlastung der Straßen im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Green Deal verringert.

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen "Anreizeffekt" hat, da die Begünstigten die Investitionen ohne die öffentliche Unterstützung nicht tätigen würden.

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat.

Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird und Unternehmen mit einer Zweigstelle oder Vertretung in Polen offen steht. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die polnische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.109124 veröffentlicht.

WKZ, Quelle EU-Kommission

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