Die Europäische Kommission hat im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Beihilfen zwei französische staatliche Beihilfen in Höhe von 6,3 und 3 Mio. EUR zur Förderung der Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger genehmigt. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Bau eines Terminals für die Eisenbahnautobahn (autoroute ferroviaire) in der Nähe des Hafens von Calais und die Einrichtung einer multimodalen Plattform im Hafen von Sète zu unterstützen. Beide Projekte beinhalten u.a. eine sogenannte horizontale Umschlagtechnologie, die in der Lage ist, u.a. nicht-greifbare Sattelauflieger umzuschlagen, die von den traditionellen Terminals nicht verarbeitet werden können.
Beide Maßnahmen sind Teil einer nationalen Strategie zur Entwicklung des Schienengüterverkehrs, die u.a. die Einrichtung mehrerer Terminals für die Schienenautobahn vorsieht, die in der Lage sind, Sattelauflieger umzuschlagen und höhere Zugfrequenzen zu bewältigen. Die Begünstigten sind CargoBeamer Terminal Calais, ein Unternehmen, das auf Schienenautobahnsysteme spezialisiert ist, und Sète Terminal Société Investissement, ein Unternehmen der SNCF-Gruppe, die auf den Schienenpersonen- und -güterverkehr spezialisiert ist. Die beiden Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen gewährt, die einen Teil der Finanzierungslücken der beiden Projekte abdecken.
Die Kommission bewertete die beiden Maßnahmen nach den Regeln der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Beihilfemaßnahmen einzuführen, die auf die Bedürfnisse der Koordinierung des Verkehrs ausgerichtet sind. Die Kommission war der Ansicht, dass beide Maßnahmen notwendig sind, um die Entwicklung des Schienengüterverkehrs und die Verlagerung des Verkehrs auf andere Verkehrsträger zu fördern , und dass sie einen Anreizeffekt haben, da die Begünstigten ohne die öffentliche Unterstützung die Investitionen nicht tätigen würden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind, da sie sich auf das notwendige Minimum beschränken und eine begrenzte Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben werden. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die beiden französischen Beihilfen gemäß den Regeln der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der beiden Entscheidungen über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission für Wettbewerb unter den Nummern SA.63990 und SA.104936 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Kommission