Die Europäische Kommission hat ein polnisches Beihilfeprogramm in Höhe von 234 Mio. EUR zur Förderung des intermodalen Verkehrs in Polen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Das Programm wird aus dem nationalen Programm "Europäische Fonds für Infrastruktur, Klima und Umwelt 2021–2027" finanziert, das vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und vom Kohäsionsfonds der EU unterstützt wird.
Ziel des Programms ist es, den intermodalen Verkehr als Alternative zum Straßenverkehr zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit intermodaler Verkehrsdienste in Polen zu verbessern. Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2029 und steht Unternehmen offen, die bestimmte intermodale Verkehrsprojekte in Polen umsetzen möchten. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen gewährt und kann bis zu 50 % der förderfähigen Kosten abdecken.
Die Regelung ergänzt eine frühere, von der Kommission im März 2024 genehmigte Regelung, mit der intermodale Projekte auf polnischen TEN-V-Korridoren unterstützt werden. Mit der heute genehmigten Regelung wird die Unterstützung auf intermodale Projekte im gesamten polnischen Schienennetz (TEN-V-Korridore und reguläre Gleise) ausgeweitet.
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Koordinierung des Verkehrs, geprüft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig ist, um den Verkehr zu koordinieren und die Nutzung des intermodalen Verkehrs zu fördern, der weniger umweltschädlich ist als der Straßenverkehr und die Überlastung der Straßen im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Grünen Deals verringert. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen "Anreizeffekt" haben wird, da die Begünstigten die Investitionen ohne die öffentliche Unterstützung nicht tätigen würden. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen im Rahmen der Regelung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt werden, da sie Unternehmen mit einer Niederlassung oder Repräsentanz in Polen offenstehen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die polnische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Register der staatlichen Beihilfen auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.114260 zugänglich gemacht.
WKZ, Quelle EU-Kommission